Nutzungsrechte von Fotos vom Fotografen

Allein die Wahl des richtigen Fotografen ist schon kein Kinderspiel – bis dann das Shooting geplant und du die Bilder endlich in der Hand hältst, kostet es bei allem Spaß oft viele Nerven. Auf der Seite des Fotografen gilt genau das Gleiche – bis das Vorgespräch vorbei ist, das Angebot geschrieben und die Bilder dann letztendlich beim Kunden sind, vergeht einiges an Zeit. Wenn im vorn herein der Verbleib der Nutzungsrechte nicht geklärt wurde, ist die Interaktion zwischen den beiden Parteien auch mit Ende des Shootings noch lange nicht beendet – und leider oft nicht im guten Sinne. Wer besitzt denn nun eigentlich die Nutzungsrechte von Fotos vom Fotografen und wie dürfen beide Parteien diese weiter verwenden?

Nutzungsrechte von Fotos müssen genau geregelt werden

Viele Fotografen werden die folgende Aussage gut kennen: „Ich dachte, ich kann mit den Bildern machen, was ich will, hab ja schließlich auch dafür gezahlt!. Das ist, technisch gesehen, nicht ganz richtig. Wofür der Kunde bezahlt hat, ist das Shooting, die professionelle Ausrüstung des Fotografen und die gekonnte Nachbearbeitung der Bilder. Die Nutzungsrechte der Fotos sind dahingegen eine ganz andere Sache. 

Hierfür gibt es ein typisches Szenario: Nach einem unglaublich tollen Shooting liefert der Fotograf die fertig bearbeiteten Bilder an den Kunden, der diese begeistert in sein Portfolio aufnimmt. Handelt es sich um das Portfolio eines professionellen Models, werden genau diese Bilder vielleicht nach einigen Jahren für eine höchst lukrative Kampagne genutzt. Hierfür kann der Fotograf nun, wenn zuvor nicht genau vereinbart, für eine weitere, nicht abgesprochene Nutzung dieser Bilder Geld verlangen.

Jetzt gehört es zwar nicht unbedingt zum guten Ton im Nachhinein Forderungen zu stellen, wenn es hier allerdings um hohe Summen geht, sind diese durchaus gerechtfertigt. Wie geht man dem Konflikt aus dem Weg? Ganz einfach: mit klaren Absprachen durch vertragliche Vorsorge. 

Der Unterschied zwischen Nutzungsrecht und Urheberrecht

Das Urhebergesetz regelt die Nutzungsrechte von Bildern. Im langweiligen Rechtsjargon des §31 Abs. 1 UrhG klingt das folgendermaßen: „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“ Auf gut Deutsch bedeutet das: Der Urheber besitzt alle Rechte an dem Werk und, wenn nicht anders ausgemacht, bleibt das auch so.

Dabei ist der essenzielle Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht der, dass ersteres überhaupt nicht übertragen werden kann! Der Fotograf wird auf Lebenszeit der Urheber der Bilder bleiben – und demjenigen obliegt es auch, über deren Nutzung zu bestimmen. Ohne eine genaue Abmachung zu den Nutzungsrechten verbleiben diese also zum Großteil beim Fotografen. Das bedeutet, dass die Bilder vom Kunden nur für den privaten Gebrauch genutzt werden dürfen. Privater Gebrauch ist hier kein überdurchschnittlich großzügig zu verstehender Begriff, endet dieser schließlich bereits beim Hochladen der Fotos auf die eigene Website. Es obliegt dem Urheber alleine zu entscheiden, wie, wo und auch wann die Bilder genutzt werden dürfen.

Umgang mit Nutzungsrechten von Fotos als Fotograf 

Der Fotograf muss, ganz klar, die Nutzungsrechte an den Fotos neben dem Honorar in Rechnung stellen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Einmal werden die Nutzungsrechte für zum Beispiel Social Media oder andere Publikationen wie Magazine nach Bedarf des Kunden mit in das Angebot einkalkuliert oder aber sie werden danach gesondert in Rechnung gestellt. Als Tipp von mir: Es arbeitet sich besser, wenn die Nutzungsbedingungen von Anfang an vertraglich vereinbart sind. Wenn diese schon im Angebot mit aufgezeigt sind und sich klar vom Honorar trennen lassen, umso besser!

Es sollte in jedem Fall genau schriftlich festgehalten werden, was die Nutzungsrechte beinhalten und das folgende Angebot dementsprechend kalkuliert werden. Handelt es sich zum Beispiel um lokale Firmen, die die Bilder auch für eine Internetseite verwenden werden, darf man gerne mit einem höheren Grundpreis arbeiten und hier die Nutzung direkt einzubeziehen. Bei Werbefotografie lassen sich die gängigen Nutzungshonorare in der MfM-Liste nachschlagen.

Umgang mit Nutzungsrechten von Fotos als Kunde

Der Kunde sollte sich in jedem Fall genau darüber informieren, was die Vereinbarung zu den Nutzungsrechten an den Bildern beinhaltet. Beim ersten Kennenlernen, egal ob am Telefon oder direkt im Fotostudio, einfach ganz unverbindlich nachfragen. Hier zahlt es sich aus, offen in Kommunikation mit dem Fotografen zu treten und diesem ganz genau zu erklären, wofür die Bilder denn eigentlich dienen sollen. Und auch wenn man dieselben Fotografien nach Jahren noch einmal für etwas ganz anderes verwenden will – Nachfragen kostet nichts, das Verletzen von Nutzungsrechten aber schon.

Total Buy-out als Lösung

Eine abschließende Lösung für den Streit um die Nutzungsrechte ist das sogenannte Total Buy-out, bei dem der Auftraggeber alle zeitlichen, inhaltlichen und räumlichen Rechte vom Fotografen erkauft. Die Vorteile liegen ohne Frage auf der Hand – dennoch ist diese Option nicht nur unglaublich teuer, sondern wird auch selten vonseiten des Fotografen bewilligt. Deswegen setzt man in der professionellen Fotografie Branche heute eher auf Verträge, die genaue Nutzungsrechte von Fotos definieren.

Wichtigste Faktoren für einen funktionierenden Vertrag

Damit beide Parteien entspannt ins Shooting hinein starten können und eventuelle folgende Publikationen der Fotos ohne Reibungen verlaufen, können die wichtigsten Punkte in einem solchen Vertrag festgehalten werden. In solch einem Vertrag sollte die Anzahl der Fotos und die Art der Lieferung, also analog oder digital, festgehalten werden. In unserem Fall erfolgt die Lieferung in der Regel digital. Anschließend wird das Nutzungsrecht mit den Fragen wo, wer und wie lange genau definiert. Wo dürfen die Bilder veröffentlicht werden? Wer darf diese veröffentlichen? Auf welchen Zeitraum bezieht sich diese Abmachung? Geht es ganz speziell um eine Publikation, kann auch diese explizit erwähnt werden.

Egal, wo die Bilder am Ende landen dürfen – es geht nichts über eine offene Kommunikation vor, während und nach dem Shooting.

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